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Ermittlungen zum Todesfall einer 64-Jährigen in Sinsheim; Staatsanwaltschaft Heidelberg hat Anklage gegen den beschuldigten Ehemann des Opfers wegen Verdachts des Mordes erhoben - Pressemitteilung Nr. 7

Datum: 08.12.2022

Kurzbeschreibung: 

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Heidelberg 

Ermittlungen zum Todesfall einer 64-Jährigen in Sinsheim;
Staatsanwaltschaft Heidelberg hat Anklage gegen den beschuldigten Ehemann des Opfers wegen Verdachts des Mordes erhoben 

Pressemitteilung Nr. 7 

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg hat nach sehr umfangreichen Ermittlungen Mitte November 2022 Anklage gegen den 66 Jahre alten Ehemann der am späten Abend des 23.06.2022 in Sinsheim tot im Kofferraum ihres Pkws aufgefundenen 64 Jahre alten Frau erhoben. Dem Mann wird vorgeworfen, seine Ehefrau am Morgen desselben Tages in dem gemeinsamen Wohnhaus in Sinsheim ermordet zu haben. 

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heidelberg und der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg haben zu dem hinreichenden Tatverdacht geführt, dass der Angeschuldigte seine Frau völlig überraschend angriff und ihr mit einem schweren Gegenstand, vermutlich einem Hammer, einen einzigen wuchtigen Schlag auf den Kopf versetzte, an dessen Folgen sie kurz darauf verstarb. Anschließend soll der Angeschuldigte den Leichnam seiner Frau in den Kofferraum ihres Pkws geschafft und diesen an dem Fundort am Rande eines Gewerbegebiets in Sinsheim abgestellt haben. Die Anklage geht davon aus, dass der Angeschuldigte bei seiner vorsätzlichen Tötung heimtückisch vorging und zudem dabei aus Habgier handelte, nämlich um sich Hinterbliebenenleistungen auf Grund des Todes seiner Ehefrau zu verschaffen. 

Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft Heidelberg gegen den Tatverdächtigen Anklage wegen Mordes zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Heidelberg erhoben. Für die Tat sieht das Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe vor. 

Das Schwurgericht plant acht Verhandlungstage im Zeitraum von Januar bis Februar 2023. Bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung des Angeschuldigten gilt dieser als unschuldig.

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