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Hauptaufgaben der Staatsanwaltschaft

Ermittlungsbehörde

Vollstreckungsbehörde

Gnadenbehörde

 

Die Staatsanwaltschaft und ihre Aufgaben

Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, den Gerichten gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege. Sie ist Ermittlungs-, Vollstreckungs- und Gnadenbehörde.

 

Die Staatsanwaltschaft ist Ermittlungsbehörde, sie ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Ermittlungsverfahren, gleichgültig - ob sie die Ermittlungen selbst führt - oder die Ermittlungen durch andere Dienststellen (z.B. die Polizei) führen lässt - oder die Polizei von sich aus tätig wird.

 

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In allen Ermittlungsverfahren hat der Staatsanwalt die Leitungs- und Entscheidungsbefugnis.

Sobald der Staatsanwalt von dem Verdacht einer Straftat – durch eine Strafanzeige oder auf sonstige Weise - Kenntnis erhält, ist er durch das Gesetz zur Strafverfolgung grundsätzlich verpflichtet (Legalitätsprinzip). Der Staatsanwalt veranlasst Ermittlungen allerdings nur dann, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat" vorliegen. Ist dies nicht der Fall, trifft er nach Prüfung einer Anzeige die Entscheidung, dass ein Ermittlungsverfahren nicht einzuleiten ist.

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Liegt ein Anfangsverdacht für eine Straftat vor, so erforscht der Staatsanwalt den Sachverhalt. Er ist zu strenger Objektivität verpflichtet, er hat nicht nur die zur Belastung des Verdächtigen, sondern auch die der Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Auch Aussagen von Zeugen sind bereits im Ermittlungsverfahren sorgfältig zu überprüfen und zu würdigen.

Nach Abschluss der von ihm oder der Polizei geführten Ermittlungen entscheidet der Staatsanwalt, ob er das Verfahren einstellt oder den Fall bei Gericht anklagt (bzw. schriftlichen Strafbefehl beantragt). In der überwiegenden Anzahl der Ermittlungsverfahren kommt es nicht zur Erhebung der öffentlichen Klage.

 

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Eingestellt wird das Verfahren insbesondere dann, wenn sich herausstellt, dass die Beweise nicht ausreichen oder der nachweisbare Sachverhalt nicht unter ein Strafgesetz fällt. Nach dem alten Rechtssatz "in dubio pro reo" gehen verbleibende Zweifel zugunsten des Beschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft stellt Verfahren aber auch wegen geringer Schuld des Täters, teils gegen Auflagen (verschiedenster Art) oder nach dem sog. Täter-Opfer-Ausgleich ein. Treffen mehrere strafrechtliche Vorwürfe zusammen, so wird die Staatsanwaltschaft aus Gründen der Verfahrensökonomie nur die schwerwiegendsten Vorwürfe anklagen und die im Hinblick auf die Straferwartung nicht beträchtlich ins Gewicht fallenden Straftaten einstellen.

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Der Staatsanwalt kann die Strafverfolgung mangels öffentlichen Interesses ablehnen und auf den Privatklageweg verweisen, wenn – nach seiner Überzeugung und nicht der des Anzeigeerstatters – das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit nicht berührt ist.

Die Staatsanwaltschaft hat das Anklagemonopol: Grundsätzlich kommt es nur nach Erhebung der öffentlichen Klage (durch Anklage oder schriftlichen Strafbefehl - und Einspruch dagegen -) zu einer Hauptverhandlung, in der sie die Anklage vertritt.

In Ordnungswidrigkeitenverfahren geht nach Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde die Verfolgungszuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft über; diese prüft, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist und ob eine Ahndung erforderlich erscheint.

 

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Die Staatsanwaltschaft ist in der Regel auch Vollstreckungsbehörde, sie ist verantwortlich dafür, dass Strafen nicht nur von den Gerichten verhängt, sondern die gerichtlichen Straferkenntnisse auch vollstreckt werden.

Das Begnadigungsrecht ist in vorgegebenem Umfang auf den Leiter der Staatsanwaltschaft übertragen. Dieser entscheidet als Gnadenbehörde, ob im Einzelfall die gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht vollständig vollstreckt wird. Gnadenentschließungen haben allerdings Ausnahmecharakter.

 

 

 

 

 

 

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