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Inhalt

 

- Die Großherzogliche Staatsanwaltschaft Mannheim mit Amtssitz

  Heidelberg

- Errichtung der Großherzoglichen Staatsanwaltschaft Heidelberg 

  nebst Faksimile Gründungserlass

- Entstehungsgeschichte der Staatsanwaltschaften

- Abhandlung über das staatsanwaltschaftliche Tun aus dem Jahre 1850

  nebst Faksimile Auszug StPO Leopold von Baden

- Legalitätsprinzip und Pflicht zur Objektivität

- Die Staatsanwaltschaft heute

 

 

 

100 Jahre Staatsanwaltschaft Heidelberg

1899 - 1999

von

Peter Wechsung, Leitender Oberstaatsanwalt in Heidelberg,

und seinen Kollegen

 

 

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg wird 100 Jahre alt! Das ist ein guter Anlaß, die näheren Umstände in Erinnerung zu bringen, die seinerzeit zur Errichtung dieser Behörde führten. Auch sollen die Beweggründe aufgezeigt werden, die generell für die Einführung von Staatsanwaltschaften maßgeblich waren. Schließlich wird der Frage nachgegangen, welche Aufgaben Staatsanwälte damals zu erfüllen hatten und welche sie heute wahrnehmen müssen. Aus naheliegenden Gründen muß sich diese Darstellung jedoch darauf beschränken, Schlaglichter aufzuzeigen.

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I. Die Großherzogliche Staatsanwaltschaft Mannheim mit Amtssitz Heidelberg

 

Das Landgericht Heidelberg wurde erstmals am 1.10.1864 errichtet - allerdings am 5.1.1872 durch landesherrliche Verordnung zur Vereinfachung des Staatshaushaltes wieder aufgelöst -; es läßt sich jedoch nicht belegen, daß bereits zu diesem Zeitpunkt eine selbständige Staatsanwaltschaft Heidelberg existierte. Dennoch ist die Staatsanwaltschaft Heidelberg älter, als es ihr 100-jähriges Jubiläum aussagt. Lange vor der endgültigen Errichtung des Landgerichts Heidelberg am 1.05.1899 gab es nämlich eine Staatsanwaltschaft mit einem Amtssitz in Heidelberg. Sie war jedoch noch Teil der Großherzoglichen Staatsanwaltschaft Mannheim und zuletzt bereits zuständig für die Amtsgerichtsbezirke Heidelberg, Sinsheim und Wiesloch, also den heutigen Bezirk des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Heidelberg. Im Rahmen dieser Zuständigkeit nahm die Staatsanwaltschaft mit Sitz in Heidelberg auch alle Heidelberger Aufgaben vor dem Landgericht Mannheim wahr.

1864 wurde Dr. Leopold Regensburger zum Staatsanwalt mit Wohnsitz in Heidelberg ernannt; seine Geschäftsstelle scheint in Heidelberg als Außenstelle der Staatsanwaltschaft Mannheim geführt worden zu sein. Im Adreßbuch des Jahres 1885 findet sich folgender Eintrag:

Großherzogliche Staatsanwaltschaft Mannheim

Sitz Heidelberg, Seminarstraße 3

Dieses Gebäude Seminarstraße 3 war ursprünglich als Sitz eines Bezirksstrafgerichts, eines Vorläufers des Landgerichts, vorgesehen, statt dessen aber schließlich vom Amtsgericht bezogen worden.

 

II. Errichtung der Großherzoglichen Staatsanwaltschaft Heidelberg

Das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts hat am 17. März 1899 folgendes beantragt:

"Seiner K. H. dem Großherzog - zum Gr. Staatsministerium - tragen wir unter Anschluß der Akten ehrerbietigst vor:

Nach § 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll bei jedem Gerichte eine Staatsanwaltschaft bestehen. Nachdem das Landgericht Heidelberg auf 1. Mai l. Js. ins Leben treten soll, ist auch bezüglich der Staatsanwaltschaft bei demselben Vorsorge zu treffen. Diese Vorsorge kann sich jedoch auf eine Anordnung formeller Natur beschränken, da bisher schon in Heidelberg einer der Staatsanwälte vom Landgericht Mannheim seinen Sitz hatte und diesem Staatsanwalt durch die bestehende Geschäftsabteilung gerade die Geschäfte aus denjenigen Amtsgerichtsbezirken zu übertragen sind, aus denen vorerst nach der Allerhöchstunterwerflichen Verordnung vom 14. Januar 1899 der Landgerichtsbezirk Heidelberg gebildet werden soll. Es hätte also weiter nichts nötig als die Loslösung des Staatsanwaltes in Heidelberg aus dem Wortlaut der im Sinne der §§ 145, 148 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Leitung des Ersten Staatsanwaltes in Mannheim unterstellten Staatsanwaltschaft in Mannheim. Diese Loslösung und somit die Schaffung einer selbständigen Organisation wird nach Lage der Umstände dadurch am besten bewirkt, daß der bisherige Staatsanwalt am Landgericht Mannheim mit dem Amtssitz in Heidelberg zum Staatsanwalt am Landgericht Heidelberg ernannt wird. Ein Personenwechsel wäre in keiner Weise angezeigt, da der bisherige Staatsanwalt in Heidelberg, Dr. Gustav Sebold, sich in seiner materiell auch künftig nicht zu verändernden Stellung bewährt hat und in die Geschäfte eingearbeitet ist. Er sollte unseres ehrerbietigsten Erachtens auch künftig in derselben belassen werden und hierauf gelangen wir zu dem unterthänigsten

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Antrag:

E. K. H. mögen gnädigst prüfen, den Staatsanwalt am Landgericht Mannheim mit dem Amtssitze in Heidelberg, Dr. Gustav Sebold, mit Wirkung vom 1. Mai l. Js. zum Staatsanwalt beim Landgericht Heidelberg zu ernennen."

Nachdem der Großherzog diesem Antrag entsprochen hatte, wurde die Großherzogliche Staatsanwaltschaft am Landgericht Heidelberg zugleich mit diesem am 1. Mai 1899 errichtet. Folgende Dokumente sind insoweit von Bedeutung:

 

Allerhöchste Staatsministerialentschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 25. März 1899

Erlaß des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 1. April 1899

 

Wie sich aus aufgefundenen Berichtsunterlagen ergibt, war die Staatsanwaltschaft Heidelberg damals mit einem Staatsanwalt und zwei Amtsanwälten besetzt; letztere waren seinerzeit Rechtspractikanten bzw. Rechtsreferendäre. Heute zählt die Staatsanwaltschaft Heidelberg 28 Staatsanwältinnen/Staatsanwälte (einschließlich einer Amtsanwältin und drei Amtsanwälten) und beschäftigt insgesamt 86 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Der Standort der Staatsanwaltschaft Heidelberg hat sich mehrfach geändert. Fand sie anfänglich ihren Sitz in der Seminarstraße 3, so "residierte" sie - urkundlich belegt - spätestens ab dem Jahr 1935 in den Gebäuden des Oberen Faulen Pelzes 4 und 4a und damit direkt oberhalb der Justizvollzugsanstalt. Die unmittelbare Nachbarschaft brachte einen Blick in den Bereich der Vollzugsanstalt, in dem die Gefangenen Hofgang hatten, mit sich. Somit war für jeden Staatsanwalt die Verantwortlichkeit für "seine Gefangenen" augenscheinlich.

Ein weiterer, wenn auch kleinerer Teil der staatsanwaltschaftlichen Aufmerksamkeit wurde in den kälteren Jahreszeiten durch die Kohleheizung der Gebäude beansprucht. Zu den Dienstpflichten eines jeden Staatsanwalts gehörte das Nachlegen der Briketts, was bei längerer dienstlicher Abwesenheit, etwa durch Sitzungsvertretung, durchaus ungünstige, nämlich kalte Folgen zeitigen konnte. Dem heutigen Leiter der Staatsanwaltschaft Heidelberg, 1968 als Gerichtsassessor ebenda tätig, sind vor allem die Eindrücke vom Gefangenenhofgang und erloschener Kohleglut noch sehr gegenwärtig.

Am 22.11.1968 schließlich zog die Staatsanwaltschaft Heidelberg in die von Stahl und Glas geprägten Zweckbauten in der Kurfürstenanlage um. Hier ist seither - lediglich unterbrochen während der Zeit der Asbestsanierung - die gesamte Heidelberger Justiz untergebracht.

 

III. Entstehungsgeschichte der Staatsanwaltschaften

 

Bis in das 19. Jahrhundert hinein war das Strafverfahren vom Inquisitionsprozeß geprägt, der auf der Grundlage der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 in allen deutschen Staaten entstanden war. Dieser war ein schriftliches und zugleich geheimes Verfahren, an dem die Öffentlichkeit keinerlei Anteil nehmen konnte. Auch hatten an ihm keine Laienrichter aus dem
Volke mitzuwirken. Es gab keine mündlichen Verhandlungen, in denen der gesamte Prozeßstoff erörtert worden wäre. Vielmehr waren ausschließlich die Akten mit ihren Protokollen für die richterliche Entscheidung maßgebend. Ein Verteidiger konnte für den Beschuldigten erst tätig werden, nachdem der Untersuchungsrichter die Akten geschlossen hatte. Daher mußte sich die gesamte Verteidigung darauf beschränken, den Akten eine auf der Grundlage ihres Inhalts gefertigte Verteidigungsschrift beizufügen. Hinzu kam die Unzulässigkeit von Rechtsmitteln, so daß das auf den Akten beruhende Urteil von einer höheren Instanz nicht überprüft werden konnte.

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Der Inquisitionsprozeß war vor allem dadurch gekennzeichnet, daß die gesamte Verfolgungs- und Beurteilungstätigkeit in der Hand eines einzigen staatlichen Organs, des sogenannten Inquisitionsrichters, lag. Dieser führte von Anfang an die gesamten Ermittlungen gegen den Beschuldigten, ordnete Zwangsmaßnahmen an (zum Beispiel bis in das 19. Jahrhundert hinein die Folter) und sammelte in protokollarisch festgehaltenen Vernehmungen in den Untersuchungsakten das gesamte, aus seiner Sicht für die Urteilsfindung bedeutsam erscheinende Material. Dabei handelte er nach seinem eigenen Ermessen; es gab kaum bindende Formen für sein Verhalten dem Beschuldigten gegenüber. Dieser war für ihn als gehorsamsverpflichteter Untertan im Prozeß lediglich ein bloßes Untersuchungsobjekt. Dieselbe Person, die alle Ermittlungen durchgeführt hatte, fällte in aller Regel, vor allem in weniger gravierenden Fällen, auch das Urteil. Aber selbst wenn in schwereren Fällen die Akten zur Urteilsfällung an den Landesherrn oder zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlags an eine Juristenfakultät zu senden waren, standen als Grundlage ausschließlich die vom Untersuchungsrichter zusammengetragenen Akten zur Verfügung mit der Folge, daß das Urteil bzw. der Entscheidungsvorschlag in aller Regel genauso ausfiel, wie der Untersuchungsrichter den Fall beurteilt und in den Akten niedergelegt hatte. Nur allzu leicht war jener wegen verhängter Zwangsmaßnahmen voreingenommen. Wer neigt schon zu der Großmut, auf seine Veranlassung gequälte Opfer freizusprechen?

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Mit dem Aufkommen des Liberalismus in Europa in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden Forderungen nach einer grundlegenden Reform des Strafverfahrens immer lauter. In diesem Zusammenhang ist vor allem der Heidelberger Rechtswissenschaftler Mittermaier zu erwähnen. Eine seiner Hauptforderungen neben der Mitwirkung von Laienrichtern und einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war die Einführung von Staatsanwaltschaften. Diese waren als staatliche Behörden gedacht, die nach streng gesetzlichen Gesichtspunkten das Vorgehen der mitwirkenden Kriminalpolizei zu überwachen und darüber hinaus zu ermitteln hatten, ob gegen einen bestimmten Staatsbürger ein derart belastender Verdacht bestand, daß er durch eine Anklage, welche die Staatsanwaltschaften zu erheben hatten, vor Gericht zu stellen war.

Damit waren aber auch zugleich die Rolle und die Stellung des zur Urteilsfindung berufenen Richters umrissen. Er sollte in völliger Unabhängigkeit von Weisungen der Exekutive und unvoreingenommen das Urteil sprechen. Durch die Einführung der Staatsanwaltschaften sollte er von der seine innere Unbefangenheit gefährdenden Bürde des inquisitorischen Ermittelns befreit werden. Er sollte sich ausschließlich darauf beschränken, das nunmehr von einer anderen Stelle, nämlich der Staatsanwaltschaft, gesammelte Material in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu beurteilen. Beide - sowohl Richter als auch Staatsanwalt - sollten der Wahrheit und der Gerechtigkeit dienen.

Mit der Übertragung der Aufgabe an die Staatsanwälte, die unentbehrliche Tätigkeit der Kriminalpolizei nach rechtlichen Gesichtspunkten zu kontrollieren und zu leiten, sollten dem damaligen polizeitypischen Zweckdenken das für den Bereich des Strafrechts geforderte Rechtsdenken entgegengestellt und somit die verfassungsmäßig gewährleisteten Freiheitsrechte des einzelnen vor politischen Übergriffen geschützt werden. Bereits in den zwanziger und dreißiger Jahren des 19. Jahrhunderts tauchte daher folgerichtig das Schlagwort vom Gesetzeswächteramt des Staatsanwalts auf. Von Anfang an ging es um die Aufgabe, im Verfahren gegen den Beschuldigten so früh wie möglich darauf hinzuwirken, daß überall dem Gesetz Genüge geschehe, und zwar in dem Sinne, daß der Staatsanwalt sowohl zum Schutze des Angeklagten als auch zum Auftreten gegen ihn verpflichtet sein sollte. Er sollte seine Aufgabe als Gesetzeswächter nicht erst mit Anklageerhebung, sondern schon im Ermittlungsverfahren wahrnehmen, weil sonst ein wesentlicher Teil des Verfahrens seiner Kontrolle entzogen gewesen wäre. In diesem Sinne haben die großen Prozessualisten der Reformzeit, allen voran Mittermaier, das Gesetzeswächteramt aufgefaßt.

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Der Staatsanwalt wurde daher bereits zu dieser Zeit als Garant der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere der Rechtssicherheit und der Rechtsbestimmtheit verstanden. Der einzelne sollte durch die gesetzeskundige und gesetzestreue Mitwirkung des Staatsanwalts vor gesetzwidrigen Eingriffen der Obrigkeit im Ermittlungsverfahren geschützt werden. Der betroffene Bürger sollte nur bei hoher Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung einem gerichtlichen Verfahren ausgesetzt und das Gericht von der Arbeit an aussichtslosen Fällen entlastet werden. Gleichzeitig sollte sich die Untersuchung des Gerichts auf die in die konkrete Anklageschrift aufgenommenen Vorwürfe beschränken, was wiederum dem Schutz des Angeklagten diente, der so vor einer im Inquistitionsprozeß vielfach praktizierten Ausuferung der gerichtlichen Untersuchung bewahrt werden sollte. Er sollte nunmehr wissen, woran er war. Gleichzeitig wurde angestrebt, dem Gericht von nun an für seine Urteilsfindung einen scharf umgrenzten Bereich zuzuweisen. Die Rechtskraft des Urteils und das Verbot der Doppelbestrafung sollten den Angeklagten vor nochmaliger Verfolgung bewahren.

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Im Laufe des 19. Jahrhunderts, insbesondere seit der Revolution von 1848, flossen diese liberalen Ideen in zunehmendem Maße in die Gesetzgebung der einzelnen Staaten ein. Das fortschrittliche und liberale Großherzogtum Baden führte als erstes der deutschen Länder bereits durch das Pressegesetz vom 28.12.1831 die Staatsanwaltschaft ein, allerdings zunächst nur für Pressedelikte: Der Staatsanwalt wurde aus den Mitgliedern der Hofgerichte entnommen, er hatte die Anklage vorzubereiten und zu erheben und sie in einer öffentlich mündlichen Hauptverhandlung zu vertreten. Bereits § 10 der badischen Gerichtsverfassung vom 6. März 1845 sah vor, daß generell bei den Bezirksstrafgerichten, bei den Hofgerichten und bei dem Oberhofgerichte ... Staatsanwälte aufgestellt werden.

Nach der Gründung des Deutschen Reiches fanden die oben dargestellten neuen Rechtsideen ihren Niederschlag in der deutschen Strafprozeßordnung, die gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz am 1.10.1879 in Kraft trat. Beide Gesetze, seither oft und entscheidend geändert, bilden im Kern noch heute die gesetzliche Grundlage des Strafprozeßrechts.

 

IV. Abhandlung über das staatsanwaltschaftliche Tun - aus der Feder von Ludwig Frey aus dem Jahre 1850

 

 

V. Legalitätsprinzip und Pflicht zur Objektivität

 

Bereits in § 2 der badischen Strafprozeßordnung war vorgesehen, daß die strafgerichtliche Verfolgung von Amts wegen stattzufinden hat. Das hierin zum Ausdruck kommende Legalitätsprinzip besagt, daß die Entscheidung darüber, ob und wie die Ermittlungen zu führen sind, nicht in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt ist. Diese ist vielmehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren strafbaren Handlungen einzuschreiten, sofern dafür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Das bedeutet für die Staatsanwaltschaft also Verfolgungszwang und - wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind - auch Anklagezwang.

Durch dieses Prinzip soll die Gleichheit beschuldigter Bürger vor dem Gesetz und damit die Gerechtigkeit im Rahmen des Möglichen verwirklicht werden. Es verpflichtet die Staatsanwaltschaft zum Einschreiten ohne Rücksicht auf die Person des Tatverdächtigen und auf Umstände, die die Ermittlungstätigkeit erschweren oder nicht angeraten erscheinen lassen. Nur die strikte Wahrung dieses Grundsatzes verbürgt die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung.

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Als Konsequenz hieraus hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Diese Verpflichtung entspricht ihrer Stellung als einem zu Gerechtigkeit und Objektivität verpflichteten Rechtspflegeorgan und war ebenfalls bereits in der badischen Strafprozeßordnung enthalten. Die Staatsanwaltschaft hatte von Anfang an darauf zu achten, daß die Untersuchung den gesetzmäßigen Gang einhalte und mit gleicher Sorgfalt den Umständen, welche zur Vertheidigung des Angeschuldigten gereichen, nachgegangen werde.

Diese Pflicht zur Objektivität setzt sich für die Staatsanwaltschaft auch nach Anklageerhebung fort. Sie muß, soweit erforderlich, zweckdienliche Anträge stellen, Anregungen geben und das Gericht bei der Erforschung der Wahrheit unterstützen. Aus diesem Grunde sind ihr für die Hauptverhandlung eine Reihe von Befugnissen gegeben. Nach dem Abschluß der Beweisaufnahme muß die Staatsanwaltschaft das Wort zum Schlußvortrag erhalten, in dem sie das Ergebnis der Hauptverhandlung mit der gleichen Objektivität wie der Richter zu beurteilen hat. Daher hat sie alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände zu würdigen und gegebenenfalls Freispruch zu beantragen, wenn sie den Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nicht überführt oder gar für unschuldig hält. Ferner darf sie nur diejenigen Beweismittel verwerten, die in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Überzeugung, daß der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat überführt ist, so hat sie nach pflichtgemäßer Abwägung die angemessene Strafe zu beantragen.

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Die Pflicht der Staatsanwaltschaft, die materielle Wahrheit zu erforschen und auf ein gerechtes Urteil hinzuwirken, bleibt auch bestehen, wenn das Gericht sein Urteil gefällt hat. So kann sie sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten Rechtsmittel einlegen. Hierzu ist sie ohne dessen Einverständnis, ja sogar gegen seinen ausdrücklichen Willen berechtigt und verpflichtet, wenn das Urteil ihrer Überzeugung nach mit dem geltenden Recht nicht in Einklang steht.

 

Befugnisse des Staatsanwalts

Von Anfang an war der Staatsanwalt berechtigt, Zeugen unbeeidigt zu vernehmen bzw. andere Dienststellen um eine solche Vernehmung zu ersuchen. Er hatte jederzeit das Recht auf Information über den jeweiligen Verfahrensstand. Auch war er befugt, bei Vornahme eines richterlichen Augenscheins oder einer Hausdurchsuchung anwesend zu sein, und konnte deren Umfang mitbestimmen. In Abwesenheit des Untersuchungsrichters konnte er den Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen festnehmen und einen Vorführungsbefehl erlassen. Den Beschuldigten hatte er dann unverzüglich zu vernehmen und ihn bei Bejahung eines Haftgrundes an den Untersuchungsrichter zu überstellen.

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Weiter konnte der Staatsanwalt von allen öffentlichen Behörden Auskünfte verlangen. Alle Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, insbesondere die Polizei, und sonstige Behörden sind verpflichtet, seinen Ersuchen bzw. Anträgen zu entsprechen.

Der Untersuchungsrichter

Die Voruntersuchung geht auf den durch uneingeschränkte Verfahrensherrschaft [des Richters] gekennzeichneten Inquisitionsprozeß zurück. Dem Untersuchungsrichter fiel die Aufgabe zu, durch eigene, zuverlässige Sachermittlung abzuklären, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht bestand. § 41 Nr. 1 der badischen Strafprozeßordnung sah vor, daß sich der Staatsanwalt mit seinen Anträgen auf Einleitung einer Untersuchung an den competenten Untersuchungsrichter zu wenden hatte; niemand außer dem Staatsanwalt konnte die Einleitung einer Untersuchung beantragen. Der Untersuchungsrichter hatte den staatsanwaltlichen Anträgen grundsätzlich Folge zu leisten. Der Staatsanwalt war berechtigt und verpflichtet, im Laufe einer Untersuchung darauf zu achten, daß der Untersuchungsrichter die Untersuchung nicht verschleppte oder verzögerte, sondern den gesetzmäßigen Gang einhalte und auch alle zweckdienlichen Mittel benutze.

Die gerichtliche Voruntersuchung wurde durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9.12.1974 abgeschafft, um das Strafverfahren durch Übertragung bisher richterlicher Zuständigkeiten auf den Staatsanwalt zu straffen und zu beschleunigen.

 

VI. Die Staatsanwaltschaft heute

 

Die von Anfang an durch das Legalitätsprinzip und die Pflicht zur Objektivität geprägte Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist unverändert geblieben. Damals wie heute ist sie als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" für dessen Recht- und Ordnungsmäßigkeit verantwortlich. Es fällt ihr die Aufgabe zu, die Tätigkeit ihrer Hülfsbeamten, vor allem also der Polizei, zu kontrollieren und zu leiten. Den Richter versetzt sie, wenn es zur Erhebung der öffentlichen Klage kommt, in die Lage, als unbefangenes Entscheidungsorgan zu wirken.

1. Strafverfolgung

Die Eröffnung des gerichtlichen Strafverfahrens setzt die Erhebung einer Anklage voraus. Das Gericht kann grundsätzlich nicht von Amts wegen vorgehen, selbst dann nicht, wenn eine Straftat vor den Augen des Richters begangen wird. Allein der Staatsanwaltschaft steht das Anklagemonopol zu, d. h. nur sie ist zur Erhebung einer Anklage berechtigt und verpflichtet. Eine Ausnahme bilden lediglich Privatklagen, die allerdings in ihrer Zahl in der strafgerichtlichen Praxis eine nur geringe Bedeutung haben.

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Um entscheiden zu können, ob eine Anklage zu erheben ist, hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen, sobald sie durch eine Anzeige oder auf andere Weise von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Das kann durch amtliche Wahrnehmung oder private Hinweise geschehen. Dabei darf die Staatsanwaltschaft sich jedoch nicht darauf beschränken abzuwarten, ob durch eine Anzeige von Privatpersonen strafrechtlich relevante Vorkommnisse bekannt werden. Sie hat vielmehr von Amts wegen darüber zu wachen, daß strafbare Handlungen nicht ungeahndet bleiben.

Sofern die Staatsanwaltschaft nicht von vornherein einer Anzeige keine Folge gibt, z. B. weil offensichtlich keine strafbare Handlung vorliegt, muß sie ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dieses soll dazu dienen, entweder die Grundlosigkeit einer Anzeige bzw. eines auftauchenden Verdachts zu erkennen, oder aber, falls ein Verdacht bestehen bleibt, den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sammeln. Dabei stehen der Staatsanwaltschaft alle Mittel der Strafprozeßordnung zur Verfügung, sei es, daß sie diese selbst gebrauchen darf, sei es, daß das Gericht auf ihren Antrag Untersuchungshandlungen vornimmt.

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Insbesondere haben Zeugen seit Abschaffung des Untersuchungsrichters auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung zu erscheinen und wahrheitsgemäße Aussagen zu machen. Auch muß der Beschuldigte ihrer Ladung Folge leisten. Weitere, ursprünglich dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Befugnisse wurden im Laufe der Zeit ebenfalls dem Staatsanwalt übertragen. Beispiele hierfür sind die gebotenen Überprüfungen bei Anhaltspunkten für einen unnatürlichen Tod, die staatsanwaltschaftliche Leichenschau, die Anordnung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Gefahr im Verzug sowie die Durchsicht sichergestellter Papiere.

Das Legalitätsprinzip wurde in immer mehr Bereichen von dem Opportunitätsprinzip durchbrochen, wonach die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung bzw. der Erhebung der öffentlichen Klage absehen kann.

So kann sie von der Verfolgung eines Vergehens absehen, wenn für die Schuld des Täters zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, die jedoch im Falle ihrer Erweislichkeit gering wäre. Ferner darf das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht entgegenstehen. In derartigen Fällen geringerer Kriminalität sollen die Härten des Verfolgungszwangs für den Täter abgemildert, zugleich aber auch die Strafjustiz entlastet werden. Einem ähnlichen Ziel dient die Einstellung eines Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen schon im Ermittlungsverfahren. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens kommt bei unwesentlichen Nebenstraftaten ebenfalls eine Einstellung im Hinblick auf eine bereits erfolgte oder noch zu erwartende Bestrafung in Betracht. Im Jugendstrafverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, von der Verfolgung geständiger Jugendlicher abzusehen, wenn die besonderen Aufgaben und Ziele des Jugendstrafverfahrens, das vom Erziehungsgedanken beherrscht wird, auf andere Weise, z. B. durch Auferlegung besonderer Pflichten, erreicht werden können.

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Ob die Staatsanwaltschaft von diesen Möglichkeiten, in denen das Opportunitätsprinzip zum Ausdruck kommt, Gebrauch macht, ist nicht völlig in ihr Ermessen gestellt. Sie hat nämlich auch in diesen Fällen über das Vorliegen der Voraussetzungen von sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen wie "geringe Schuld" oder "öffentliches Interesse" zu entscheiden und folglich geltendes Recht anzuwenden. Ist jedoch eine Tat überhaupt nicht strafbar oder nicht verfolgbar oder steht fest, daß der Beschuldigte unschuldig ist, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der entsprechenden Begründung ein. 1997 war dies in 24,29 % aller in diesem Zeitraum erledigten Ermittlungsverfahren gegen bekannte Beschuldigte der Fall.

Welche erheblichen Konsequenzen das Opportunitätsprinzip in der Praxis hat, wird dadurch deutlich, daß im Jahr 1997 49,7 % aller Erledigungen Einstellungen unter Ermessensgesichtspunkten waren. Lediglich in 18,55 % aller Fälle wurden Anträge auf Erlaß eines Strafbefehls gestellt und in 7,46 % Anklagen erhoben.

Kommt es aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage zu einer Hauptverhandlung, vertritt sie auch die Anklage. Ein Vertreter der Staatsanwaltschaft muß in der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend sein, hat Anspruch auf rechtliches Gehör, kann und muß Anträge stellen. Nach Verkündung eines Urteils kann die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen, wobei dies ihrer objektiven Stellung entsprechend auch zugunsten des Verurteilten geschehen kann.

2. Strafvollstreckung

Die badische Strafprozeßordnung von 1845 sah noch vor, daß die Staatsanwälte mit der Vollziehung der Strafurteile nichts zu schaffen hatten. Der Vollzug war dem Amtsrichter bzw. dem Untersuchungsrichter übertragen. Erst durch die Strafprozeßordnung des Deutschen Reiches 1879 wurde damit begonnen, die Strafvollstreckung auf die Staatsanwaltschaft zu übertragen, heute liegt sie - mit Ausnahme der Jugendstrafsachen - ganz in ihren Händen.

Die Staatsanwaltschaft hat z. B. bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe die Ladung zum Strafantritt anzuordnen und, falls der Verurteilte keine Folge leistet, Zwangsmittel anzuwenden. In diesen Fällen ist sie berechtigt, einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen. Diese Aufgaben sind im wesentlichen den Rechtspflegern übertragen.

Daneben obliegt es der Staatsanwaltschaft, über Strafaufschub oder Strafunterbrechung zu befinden. Ferner muß sie bei allen Entscheidungen über vorzeitige Entlassungen gehört werden und hat gegebenenfalls ein Beschwerderecht. Bei einem Rauschgiftsüchtigen kann sie nach dem Grundsatz "Therapie statt Strafe" die Strafvollstreckung zurückstellen.

Im Bereich der Geldstrafenvollstreckung überwacht die Staatsanwaltschaft nicht nur die Einhaltung von Ratenzahlungen, sie ist auch ermächtigt, die Höhe der einzelnen Raten sich ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten anzupassen. Entzieht sich ein Verurteilter seinen Zahlungsverpflichtungen, so ordnet sie die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Zuvor muß dem Verurteilten, der aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Strafe zu zahlen, in aller Regel angeboten werden, seine Schuld durch freie Arbeit zu tilgen. Auch dies wird von der Staatsanwaltschaft überwacht.

Das Gnadenrecht als Ausfluß der Staatsgewalt wurde früher vom obersten Herrscher bzw. dem Landesherrn ausgeübt. Heute steht es überwiegend den Regierungschefs der einzelnen Länder zu. Diese haben es teilweise auf die Landesjustizminister und diese wiederum in gewissem Umfang auf die Leiter der Staatsanwaltschaften übertragen.

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3. Mitwirkung der Gerichtshilfe

Zunehmende Bedeutung hat in letzter Zeit die bei der Staatsanwaltschaft eingerichtete Gerichtshilfe gewonnen. Diese steht neben der dem Landgericht angeschlossenen Bewährungshilfe, welche die Aufgabe hat, einen zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung Verurteilten zu helfen, künftig ein geordnetes Leben ohne neue Straftaten zu führen. Der Gerichtshilfe obliegt es, die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Umstände eines Beschuldigten oder Verurteilten zu ermitteln. Damit hilft sie Staatsanwaltschaft und Gericht, die konkrete persönliche Situation eines Straftäters angemessen zu berücksichtigen. Sie führt auch den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich durch. Dieses vor einigen Jahren neu geschaffene Verfahren will eine außergerichtliche und abschließende Konfliktbewältigung zwischen Täter und Opfer erreichen, indem sich die Beteiligten unter Leitung der Gerichtshilfe aussprechen und die Folgen der Straftat selbst regeln. Hauptanwendungsfälle in der Praxis sind Beleidigungen und geringfügige Körperverletzungen.

4. Organisation der Staatsanwaltschaft Heidelberg

Die heutige Struktur der Behörde beruht auf zeitgemäßen Organisations- und Führungsformen, die sich am modernen Management der Unternehmensführung orientieren. Die Veränderungserfordernisse ergaben sich aus den immer knapper werdenden Finanzmitteln und dem ständig steigenden Arbeitsaufkommen in allen Bereichen der Justiz. So hatte die Staatsanwaltschaft Heidelberg z. B. allein im Jahr 1997 23.997 Verfahren gegen bekannte und 18.708 gegen unbekannte Beschuldigte zu bearbeiten. Ein Festhalten an den tradierten behördlichen Strukturen und Arbeitsabläufen hätte bedeutet, daß die Schere zwischen den Anforderungen einerseits und den Leistungsmöglichkeiten andererseits sich kontinuierlich weiter geöffnet hätte.

Deshalb mußte eine grundlegende Umstrukturierung erfolgen. Sie sollte sich von der Prämisse größtmöglicher Arbeitseffektivität leiten lassen, was wiederum entsprechende Rahmenbedingungen voraussetzt und ganz wesentlich auf Organisationsveränderung und Steigerung der Mitarbeitermotivation basieren muß.

Als ein hervortretendes Merkmal der vor diesem Hintergrund veranlaßten Neuerungen ist auf organisatorischem Gebiet die Einrichtung von Serviceteams zu nennen. Die räumliche und personelle Zusammenführung des Geschäftsstellen- und Kanzleiwesens zu Serviceeinheiten und deren jeweilige Zuordnung zu einer Abteilung der Behörde bewirkt erhöhte Arbeitseffizienz. Wegegänge und Aktentransporte können so reduziert und eine zügigere Erledigung der Arbeitsvorgänge durch das Zusammenwirken im Team erzielt werden. Eine bedeutende Unterstützung dieser funktionalen Veränderung wird durch die stufenweise Ausstattung der Arbeitsplätze mit EDV geleistet. Durch ständig erweiterte Schulungen der Bediensteten im Umgang mit der Automation können die ihr innewohnenden Rationalisierungs- und Beschleunigungseffekte zunehmend genutzt werden. Gegenwärtig sind sämtliche Serviceteams und nahezu alle Rechtspfleger sowie über die Hälfte der Staats- und Amtsanwälte mit Bildschirmarbeitsplätzen bzw. Personalcomputern ausgestattet.

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Eine zentrale Bedeutung kommt einer motivationsfördernden Mitarbeiterführung zu. Regelmäßige Besprechungen zwischen den Funktionsträgern und den Bediensteten aller Arbeitsbereiche bedeuten die Abkehr von einer eher autoritär geführten Behörde und fördern die Einsicht in notwendige Arbeitsrichtlinien. Insbesondere verspricht das neu eingeführte, streng vertrauliche Mitarbeitergespräch, in dem die individuellen Gegebenheiten jedes einzelnen Mitarbeiters auf dessen Arbeitsgebiet mit dem jeweiligen Vorgesetzen erörtert und Zielvorstellungen erarbeitet werden, positive Auswirkungen auf die Leistungsbereitschaft und das Betriebsklima.

Als eine von vier Pilotstaatsanwaltschaften im Lande hat die Staatsanwaltschaft Heidelberg die neu entwickelten Aspekte seit Oktober 1996 erprobt und inzwischen erfolgreich umgesetzt.

Die Aufgaben des Staatsanwalts sind seit mehr als 100 Jahren im Kern unverändert geblieben. Als "Kind" der liberalen Bewegung des 19. Jahrhunderts hat er dafür Sorge zu tragen, dass Gesetz und Recht Genüge geschieht. Der Staatsanwalt ist Organ der Rechtspflege; deshalb zieht sich durch seine gesamte Tätigkeit gleich einem roten Faden die Verpflichtung, die Strafverfolgung ohne Ansehen der Person und unter Wahrung der berechtigten Belange jedes Beschuldigten durchzuführen.

Bei aller Unterschiedlichkeit der Arbeitsschwerpunkte sind Staatsanwalt und Richter erst in ihrem Zusammenwirken Garanten für die Rechtssicherheit, die jeder Bürger mit Fug und Recht erwartet.

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