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Ermittlungen wegen Verdachts eines Tötungsdelikts eines 14-jährigen Jugendlichen zum Nachteil eines 13-jährigen Kindes in Sinsheim-Eschelbach abgeschlossen; Staatsanwaltschaft Heidelberg erhebt Anklage

Datum: 14.07.2021

Kurzbeschreibung: 

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Heidelberg

Ermittlungen wegen Verdachts eines Tötungsdelikts eines 14-jährigen Jugendlichen zum Nachteil eines 13-jährigen Kindes in Sinsheim-Eschelbach abgeschlossen;
Staatsanwaltschaft Heidelberg erhebt Anklage

Pressemitteilung Nr. 3

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg hat nach umfangreichen Ermittlungen Anklage gegen den 14 Jahre alten Jugendlichen erhoben, dem vorgeworfen wird, am Nachmittag des 24.02.2021 in einem Waldstück bei Sinsheim-Eschelbach einen 13-jährigen Jungen getötet zu haben.

Die mit erheblichen Aufwand geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heidelberg und der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg haben zu dem hinreichenden Tatverdacht geführt, dass der bereits unmittelbar nach der Tat festgenommene und seitdem in Untersuchungshaft befindliche 14 Jahre alte Jugendliche das 13 Jahre alte Tatopfer hinterrücks mit mehreren Messerstichen tötete. Wie die Ermittlungen weiter erhellten, war der Angeschuldigte dabei einem bereits geraume Zeit zuvor gefassten detaillierten Tatplan gefolgt. Motiviert haben soll den Angeschuldigten – jedenfalls auch – seine Eifersucht auf das Tatopfer um die Gunst eines Mädchens.

Die mit Hilfe von Sachverständigen geführten Ermittlungen haben schließlich auch ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass der angeschuldigte Jugendliche bereits strafrechtlich verantwortlich war, dass er also nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg hat daher Anklage wegen Mordes zur Jugendkammer des Landgerichts Heidelberg erhoben. Für die Tat sieht das Gesetz bei Jugendlichen Jugendstrafe bis zu zehn Jahren vor.

Die Jugendkammer hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Verhandlungstermine zu entscheiden. Bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung des Angeschuldigten gilt dieser als unschuldig.

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